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BGH Urteil v. - VI ZR 1177/20

Gesetze: § 199 Abs 1 Nr 2 Alt 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 Alt 2 BGB, § 249 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 842 BGB, § 122 SGB 3, § 116 Abs 1 SGB 10, § 116 Abs 10 SGB 10, § 119 SGB 10

Verjährung bezüglich des übergangenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Kosten der beruflichen Rehabilitation; fahrlässige Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung

Leitsatz

1. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs gemäß § 116 SGB X ist zu differenzieren. Maßgeblich für die Differenzierung ist der Grund der Leistungserbringung und nicht der Träger der Leistung.

Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, sofern das Versicherungsverhältnis schon zu diesem Zeitpunkt besteht.

Bei Sozialleistungen, deren Gewährung nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses, sondern an andere Voraussetzungen gebunden ist, ist für den Rechtsübergang erforderlich, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls eine Leistungspflicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

2. Zur grob fahrlässigen Unkenntnis von Bediensteten der Regressabteilung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:181022UVIZR1177.20.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-27303

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