Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen und bilanierenden Personengesellschaft gehören, sind regelmäßig notwendiges Betriebsvermögen
Leitsatz
1. Erwerben die Gesellschafter einer gewerblich tätigen und bilanzierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, so wird das Grundstück in der Regel notwendiges Betriebsvermögen.
2. An die Zusage, einen vom Steuerpflichtigen geschilderten Sachverhalt in bestimmter Weise rechtlich zu würdigen, ist das FA jedenfalls dann nicht nach Treu und Glauben gebunden, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig oder ungenau dargelegt worden ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 459 LAAAA-91838