Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Berücksichtigung von Entgeltpunkten bei einer Tätigkeit an verschiedenen Orten im Beitrittsgebiet ohne eine feste Arbeitsstätte und Sitz des Arbeitgebers in den alten Bundesländern
Leitsatz
1. Ob Entgeltpunkte (Ost) für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet anzusetzen sind, bestimmt sich nach dem Beschäftigungsort.
2. Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, ist Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.