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Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG in Vermächtnisfällen; Folgen der - und vom - II R 34/18 -
Bezug: BStBl 2022 II S. 706
Bezug: BStBl 2022 II S. 712
Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13a Absatz 4, Absatz 9a und § 13b Absatz 10 ErbStG in Vermächtnisfällen; Folgen der - und vom - II R 34/18 -
Nach der Entscheidung des - (BStBl 2022 II S. 712) ist in Vermächtnisfällen der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG gegenüber dem Erben und dem Vermächtnisnehmer einheitlich festzustellen. Eine eigenständige Feststellung gegenüber dem Vermächtnisnehmer, wie in R B 151.2 Absatz 2 Nummer 4 ErbStR vorgesehen, lehnt das Gericht ab. Ein nur gegenüber dem Vermächtnisnehmer ergangener Feststellungsbescheid ist nach Ansicht des BFH jedoch nicht nichtig. Diese Urteilsgrundsätze lassen sich auch auf Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 BewG übertragen.
Nach der Entscheidung des - (BStBl 2022 II S. 706) ist der Erbe am Feststellungsverfahren im Bereich der Steuerentlastungen für Unternehmensvermögen nicht zu beteiligen, wenn er aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers verpflichtet ist, das dem Grunde nach steuerbegünstigte Vermögen vollständig auf den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Dem Erben steht in diesem Fall die Steuerentlastung für das Unternehmensvermöge...