Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anwendungsfragen zum KöMoG - Auswirkungen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilsbewertung
Bezug: BStBl 2021 I S. 2212
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom (BGBl 2021 I S. 2050) wurde u. a. § 1a KStG eingeführt, der Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Weiterhin wurden § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 BewG (ergänzend durch das Steueroasen-Abwehrgesetz vom , BGBl 2021 I S. 2056), § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 Satz 1 ErbStG, § 13b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 ErbStG geändert. Danach sind Gesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben und ihrer Tätigkeit nach weiterhin einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 EStG entsprechen, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Personengesellschaften zu behandeln.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen von optierenden Gesellschaften ist aufgrund von § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 BewG nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG festzustellen. Die Anteile an der optierenden Gesellschaft sind unter den Voraussetzungen des § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG begünstigungsfähiges Vermögen. Eine Mindestbeteiligungsquote im Sinne von § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG ist nicht erforderlich.
Nach § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 BewG gehören zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auch Wirtschaftsgüter im Eigentu...