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BGH Urteil v. - IX ZR 105/21

Gesetze: § 7 Abs 6 SchVG, § 9 Abs 4 SchVG, § 19 Abs 2 SchVG, § 667 BGB, § 675 BGB

Tatbestand

Die Kläger sind Gläubiger inhaltsgleicher Anleihen, welche die zwischenzeitlich insolvente F.          KGaA (fortan: Schuldnerin) im Rahmen einer Gesamtemission ausgegeben hat. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Beklagte durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung zum gemeinsamen Vertreter der Gläubiger bestellt. Die Kläger nahmen an der Abstimmung nicht teil oder wurden überstimmt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131022UIXZR105.21.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-27633

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