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BGH Urteil v. - VIa ZR 737/21

Gesetze: § 517 ZPO, § 557 Abs 1 ZPO

Revisionsverfahren: Revisionsprüfung des Berufungsurteils unter Offenlassung der Berufungszulässigkeit

Leitsatz

Die Zulässigkeit der Berufung kann offenbleiben, wenn das Revisionsgericht formell rechtskräftig abschließend auf ihre Unbegründetheit erkennen kann, ohne dass schutzwürdige Interessen der Parteien entgegenstehen (Fortführung von , NJW-RR 2010, 664 Rn. 4).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:071122UVIAZR737.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-27734

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