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BFH Beschluss v. - II E 3/22

Gesetze: GKG § 52 Abs. 1, Abs. 3; GKG § 66 Abs. 6 Satz 2; ErbStG a.F. § 13a; ErbStG a.F. § 13b; ErbStG a.F. § 16; ErbStG a.F. § 19;

Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum

Leitsatz

NV: Der Streitwert bei gesonderter Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens bis zum ist mit einem Prozentsatz auf Regelverschonungsbeträge (nämlich 85 % des zugrundeliegenden Betriebsvermögenswerts) zu bestimmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.111122.IIE3.22.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 147 Nr. 2
DStR 2022 S. 8 Nr. 49
UVR 2023 S. 107 Nr. 4
ZAAAJ-27773

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