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BSG Urteil v. - B 1 KR 30/21 R

Gesetze: § 129a SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 162 SGG, § 163 SGG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Nr 14 Buchst b UStG 1980, § 15 Abs 2 S 1 Nr 2 UStG 1980

Krankenversicherung - Krankenhausapotheke - Arzneimittelpreisvereinbarung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern - Vertragsfreiheit - Zulässigkeit der Vorbereitung des Vertragsschlusses durch Optionsvertrag unter Beteiligung Dritter - nur in Bezirk des Landessozialgerichts anwendbarer "typischer" Vertrag - Bindung des Revisionsgerichtes an Vertragsauslegung der Vorinstanz

Leitsatz

1. Die den Krankenkassen und Krankenhäusern bei der vertraglichen Regelung der Abgabe verordneter Arzneimittel durch Krankenhausapotheken zustehende Vertragsfreiheit lässt es zu, den Vertragsschluss durch einen Optionsvertrag vorbereiten zu lassen, an dem ein Dritter beteiligt ist.

2. Das Revisionsgericht ist an die Vertragsauslegung durch die Vorinstanz auch dann gebunden, wenn es sich um einen sogenannten "typischen" Vertrag handelt, sofern sich dessen Anwendungsbereich ausschließlich auf den Bezirk des Landessozialgerichts erstreckt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:180822UB1KR3021R0

Fundstelle(n):
HAAAJ-27834

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