Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Umweg - sachlicher Zusammenhang - keine geringfügige Unterbrechung - gemischte Motivationslage - objektivierte Handlungstendenz - dieselbe Strecke in dieselbe Richtung - freie Wahl der Wegstrecke - Wiederbegründung des versicherten Weges - Erreichen des Verkehrsraums - Fußgänger und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel in Abgrenzung zu (Selbst-)Fahrern im Individualverkehr - kurzer Arztbesuch auf dem Heimweg
Leitsatz
1. Nach einer Unterbrechung des Heimwegs setzt der Wegeunfallversicherungsschutz für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel wieder ein, sobald sie subjektiv mit der Handlungstendenz unterwegs sind, die eigene Wohnung zu erreichen, und objektiv dieselbe Strecke in dieselbe Richtung wie das öffentliche Verkehrsmittel zurücklegen.
2. Im Unterschied zu (Selbst-)Fahrern im Individualverkehr müssen Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel das jeweilige Fahrzeug (zB Bus, Straßenbahn) weder erreicht noch bestiegen haben.