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EuGH Urteil v. - C-612/20

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 i

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. i – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht – Erbringung von das schulische Programm ergänzenden Unterrichtsleistungen – Einrichtung des privaten Rechts, die diese Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken erbringt

Leitsatz

Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine private Einrichtung, die dem Gemeinwohl dienende Bildungstätigkeiten ausübt, die u. a. in der Organisation von ergänzenden Aktivitäten zum Lehrplan bestehen – wie Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogramme, Sprachkurse – und die durch das Nationale Handelsregisteramt eine Genehmigung in Form der Zuweisung des CAEN-Codes 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ im Sinne der Klassifizierung der nationalen Wirtschaftstätigkeit erhalten hat, nicht unter den Begriff „Einrichtungen mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn dieses Unternehmen nicht in jedem Fall die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für diese Anerkennung erfüllt.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2022:314

Fundstelle(n):
ZAAAJ-27854

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