a) Der Teilwert i. S. des § 55 Abs. 5 EStG 1971 entspricht in der Regel den Wiederbeschafffungskosten b) Zum Streitwert für Feststellungsverfahren nach § 55 ABs. 5 EstG 1971
Leitsatz
1. Der nach § 55 Abs. 5 EStG zu bestimmende Teilwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entspricht in der Regel den Wiederbeschaffungskosten, die mit dem erzielbaren Veräußerungspreis übereinstimmen können.
2. Der Streitwert für Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 ist grundsätzlich mit 10 v.H. des Unterschiedsbetrages zu bemessen, der sich aus der begehrten Teilwertfeststellung und der Feststellung des FA ergibt.