Zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bei verlustbringender Vermietung
Leitsatz
1. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind auch bei Dauerschuldverhältnissen und damit auch bei Mietverhältnissen zu bilden, wenn aus dem jeweiligen Mietverhältnis insgesamt ein Verlust droht; Verluste in einzelnen Geschäftsjahren genügen nicht.
2. Die Höhe der Rückstellung ist in diesen Fällen in der Weise zu bestimmen, daß dem Anspruch aus dem Mietvertrag auf Zahlung des Mietzinses für die ganze Laufzeit des Mietvertrages der Wert der Verpflichtung zur Überlassung und Erhaltung der vermieteten Sache gegenübergestellt wird.