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BFH Beschluss v. - IX B 82/21

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; FGO § 155; ZPO § 295;

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

Leitsatz

1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/ klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

2. NV: Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.171122.IXB82.21.0- !Ungültige Zeicheneinstellung -

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 360 Nr. 7
BFH/NV 2023 S. 141 Nr. 2
NJW 2023 S. 10 Nr. 4
RAAAJ-28645

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