Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
Leitsatz
1. NV: Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten —abstrakt beantwortbaren— Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/ klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.
2. NV: Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist das FG verpflichtet, von Amts wegen den Sachverhalt zu erforschen und ihn unter allen ernstlich in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.