Ob ein Ereignis steuerliche Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO hat, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz
Leitsatz
Ob ein Ereignis steuerliche Wirkung für die Vergangenheit i.S. von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 hat, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden Steuergesetz. Ein Veräußerungsgewinn aus der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gilt als mit der Übertragung realisiert; die spätere vergleichsweise Festlegung eines bisher strittigen Abfindungsanspruchs bedeutet daher ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 786 MAAAA-91988