Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage der Rechtssache an den vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme; grundsätzliche Bedeutung der Sache; von Amts wegen zu berücksichtigende unterlassene Vorlage
Leitsatz
1. Hat das Berufungsgericht die Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und ergibt sich danach aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, muss der Einzelrichter gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Sache dem vollbesetzten Spruchkörper zur Übernahme vorlegen und dieser sie nach § 526 Abs. 2 Satz 2 ZPO übernehmen.
2. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne haben auch die Fälle der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, einschließlich die Fälle einer sog. Innendivergenz.
3. Beruht eine unterlassene Vorlage auf Willkür, ist dieser Verstoß ungeachtet der Regelung des § 526 Abs. 3 ZPO sowie von Amts wegen zu berücksichtigen (Fortführung u.a. von BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202; vom - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449 und vom - VI ZB 13/20, NJW-RR 2022, 570 Rn. 5).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:101122UIIIZR13.22.0
Fundstelle(n): NJW 2022 S. 10 Nr. 52 NJW 2023 S. 922 Nr. 13 NJW 2023 S. 924 Nr. 13 WM 2023 S. 1342 Nr. 28 WM 2024 S. 774 Nr. 17 MAAAJ-28972