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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 4 R 1010/20

Der Kläger begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 22.03.2016.

Fundstelle(n):
WAAAJ-29047

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