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BGH Urteil v. - VII ZR 862/21

Gesetze: § 648 S 1 BGB, § 648 S 2 BGB, § 650p Abs 2 S 2 BGB, § 650r Abs 1 S 1 BGB

Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags durch den Besteller: Umfang des Vergütungsanspruchs hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen

Leitsatz

Bei der Kündigung eines Architekten- oder Ingenieurvertrags gemäß § 648 Satz 1 BGB durch einen Besteller, dem bei weiterer Durchführung des Vertrags ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 650r Abs. 1 BGB zugestanden hätte, umfasst der Anspruch gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen grundsätzlich nicht die Vergütung für Leistungen, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:171122UVIIZR862.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 1120 Nr. 16
NJW 2023 S. 1122 Nr. 16
WM 2023 S. 1037 Nr. 21
QAAAJ-29088

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