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BGH Urteil v. - 5 StR 372/21

Gesetze: § 2 Abs 3 StGB, § 2 Abs 5 StGB, § 73 Abs 1 StGB, § 261 Abs 4 StGB, § 261 Abs 10 StGB, § 2 GwG, § 261 StPO, § 267 StPO

Geldwäsche: Erfüllung des Qualifikationstatbestands nur durch Verpflichteten; Anordnung einer nach neuem Recht zulässigen Einziehung

Leitsatz

1. Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht.

2. Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war. Die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist auch mit Blick auf § 2 Abs. 5 StGB nicht zulässig.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080822U5STR372.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 10 Nr. 3
NJW 2023 S. 460 Nr. 7
NJW 2023 S. 464 Nr. 7
wistra 2023 S. 110 Nr. 3
AAAAJ-29183

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