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BFH Beschluss v. - VII R 1/20

Gesetze: UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 139 Abs. 1; UZK Art. 250; UZK IA Art. 218 Buchst. a; UZK DA Art. 141 Abs. 1 Buchst. b; UZK DA Art. 212 Abs. 3; ZollVG § 2 Abs. 4 Satz 2; ZollV § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 21 Abs. 2; MwStSystRL Art. 70

Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung eines Kaufvertrags

Leitsatz

1. NV: Das besondere Verfahren der vorübergehenden Verwendung i.S. von Art. 250 UZK kann nicht für einen PKW (Nicht-Unionsware) in Anspruch genommen werden, der zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Zollgebiet der Union verbracht und nicht als Beförderungsmittel verwendet wird.

2. NV: Liegen die Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung nicht vor, kann die Gestellung nicht gemäß Art. 218 Buchst. a UZK-IA durch konkludentes Handeln erfolgen, so dass es ohne ausdrückliche Gestellungsmitteilung zu einer Entstehung der Einfuhrzollschuld gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK wegen Verletzung der Gestellungspflicht des Art. 139 Abs. 1 UZK kommt.

3. NV: Wird ein Fahrzeug zur Erfüllung eines Kaufvertrags in das Gebiet der Union verbracht und an einen Beauftragten des Käufers übergeben, geht das Fahrzeug in den Wirtschaftskreislauf der Union ein mit der Folge, dass gemäß § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK die Einfuhrumsatzsteuer entsteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.271022.VIIR1.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 156 Nr. 2
UR 2023 S. 124 Nr. 3
XAAAJ-29213

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