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BFH Urteil v. - VIII R 18/19

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3

Kein Zufluss bei nur buchmäßigem Festhalten einer Schuldverpflichtung

Leitsatz

1. NV: Ist in der Gutschrift von fälligen Zinsen in den Büchern des Verpflichteten nur das buchmäßige Festhalten der Schuldverpflichtung zu sehen und wurde nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Gläubiger den entsprechenden Betrag von nun an jederzeit abrufen kann, liegt kein Zufluss i.S. des § 11 EStG vor.

2. NV: Das bloße Nichtgeltendmachen gutgeschriebener und nicht ausgezahlter Zinsen bei Fälligkeit gegenüber dem Darlehensnehmer begründet keinen Zufluss der Zinsen i.S. des § 11 EStG beim Darlehensgeber (Anschluss an , BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.120722.VIIIR18.19.0- 3 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2023 S. 116 Nr. 2
DStR 2023 S. 6 Nr. 1
DStR 2023 S. 6 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2023 S. 537
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2023 S. 276
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2023 S. 277
FAAAJ-29219

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