Gerichtliches Mahnverfahren: Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nach Forderungserfüllung, Widerspruchserhebung des Beklagten und Abgabe an das Prozessgericht
Leitsatz
Wird die Forderung eines Klägers nach Zustellung eines Mahnbescheids erfüllt und das Verfahren nach Erhebung des Widerspruchs durch den Beklagten alsbald an das Prozessgericht abgegeben, kann der Kläger in dem Streitverfahren einen Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, stellen. Das in der Erfüllung der Forderung liegende erledigende Ereignis ist in diesem Fall aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO nach Rechtshängigkeit erfolgt.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:171122UVIIZR93.22.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 10 Nr. 1 NJW-RR 2023 S. 139 Nr. 2 NJW-RR 2023 S. 141 Nr. 2 WM 2023 S. 1049 Nr. 21 FAAAJ-29258