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BGH Urteil v. - VI ZR 65/21

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 77 Abs 2 HSchulG HE vom , § 84 Abs 2 Nr 3 HSchulG HE

(Zulässigkeit einer Berichterstattung über sog. "Pick-Up-Artists" in einer AStA-Zeitung)

Leitsatz

1. Unterlassungsansprüche von Studierenden gegen ihre verfasste Studierendenschaft wegen Berichterstattung in deren Mitgliederzeitschrift (AStA-Zeitung) oder wegen sonstiger Verlautbarungen unterfallen dem öffentlichen Recht.

2. Die Studierendenschaft nimmt insoweit eine öffentliche Aufgabe wahr; auf die Ausübung eigener Kommunikationsfreiheiten kann sie sich nicht berufen. Ein sog. allgemein-politisches Mandat steht ihr nicht zu. Soweit die Studierendenschaft Meinungen Dritter zur Diskussion stellt, ist ihr äußerste Zurückhaltung sowie eine am Neutralitätsgebot orientierte Berücksichtigung der verschiedenen Sichtweisen abzuverlangen.

3. Zur Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Wahrnehmung der sozialen Belange der Studierenden durch die Studierendenschaft andererseits (hier: Berichterstattung über sog. "Pick-Up-Artists").

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:081122UVIZR65.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 775 Nr. 11
NJW 2023 S. 780 Nr. 11
DAAAJ-29357

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