Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer; Steuerentstehung bei Teilleistungen
Bezug:
Bezug:
Bezug:
Bezug:
I.
Mit Urteil vom - V R 8/19 (V R 51/16), BStBl 2022 II S. 854, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zunächst entschieden, Unternehmer könnten sich bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen. Diese Entscheidung ist aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom - V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. 860, insoweit überholt.
Mit Urteil vom - V R 37/21 (V R 16/19), BStBl 2022 II S. 860, hat der BFH entschieden, die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG sei nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter. Der nationale Begriff der Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG entspreche zumindest im Regelfall den Begrifflichkeiten des Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, da es sich bei der wirtschaftlich teilbaren Leistung um eine Leistung mit einem "kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakter" handele. Eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung sei ausgeschlossen.
Dadurch entfielen die Zwe...