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BMF - IV A 8 - S 1450/19/10001 :003 BStBl 2022 I S. 1669

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum

Bezug: BStBl 2022 I S. 583

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom - IV A 8 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl 2022 I S. 583) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zum Download zur Verfügung.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus
( )
Betriebsart
Betriebsmerkmale
G-Betriebe
M-Betriebe
K-Betriebe
über
Handelsbetriebe (H)
Umsatzerlöse oder
14.000.000
8.600.000
1.100.000
steuerlicher Gewinn
800.000
335.000
68.000
Fertigungsbetriebe (F)
Umsatzerlöse oder
12.000.000
5.200.000
610.000
steuerlicher Gewinn
950.000
300.000
68.000
Freie Berufe (FB)
Umsatzerlöse oder
12.000.000
5.600.000
990.000
steuerlicher Gewinn
1.400.000
700.000
165.000
Andere Leistungsbetriebe (AL)
Umsatzerlöse oder
14.000.000
6.700.000
910.000
steuerlicher Gewinn
1.200.000
400.000
77.000
Kreditinstitute (K)
Aktivvermögen od...

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