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Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum
Bezug: BStBl 2022 I S. 583
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom - IV A 8 - S 1451/19/10001 :001 - (BStBl 2022 I S. 583) angefügte Zuordnungstabelle.
Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zum Download zur Verfügung.
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Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24.
Prüfungsturnus ( ) | ||||
Betriebsart | Betriebsmerkmale | G-Betriebe € | M-Betriebe
€ | K-Betriebe
€ |
über | ||||
Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder | 14.000.000 | 8.600.000 | 1.100.000 |
steuerlicher Gewinn | 800.000 | 335.000 | 68.000 | |
Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder | 12.000.000 | 5.200.000 | 610.000 |
steuerlicher Gewinn | 950.000 | 300.000 | 68.000 | |
Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder | 12.000.000 | 5.600.000 | 990.000 |
steuerlicher Gewinn | 1.400.000 | 700.000 | 165.000 | |
Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder | 14.000.000 | 6.700.000 | 910.000 |
steuerlicher Gewinn | 1.200.000 | 400.000 | 77.000 | |
Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen od... | |||