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BGH Beschluss v. - IV ZB 17/22

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 130a Abs 5 S 1 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO

(Wirksamer Eingang eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichten elektronischen Dokuments)

Leitsatz

1. Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.

2. An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:301122BIVZB17.22.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 65 Nr. 3
DB 2023 S. 132 Nr. 3
DB 2023 S. 132 Nr. 3
NJW 2023 S. 10 Nr. 3
NJW-RR 2023 S. 351 Nr. 5
ZIP 2022 S. 4 Nr. 51
ZIP 2023 S. 332 Nr. 6
SAAAJ-29501

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