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BGH Urteil v. - X ZR 102/20

Tatbestand

Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 931 386 (Streitpatents), das am 13. März 1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 14. Juli 1997 angemeldet wurde und ein Verfahren zum Signalisieren einer Rauschsubstitution beim Codieren eines Audiosignals betrifft. Patentanspruch 11, auf den zwei weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151122UXZR102.20.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-29511

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