Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung kein Arbeitslohn; Freigrenze in Abschn. 20 LStR unerheblich (Änderung der Rechtsprechung)
Leitsatz
1. Übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind nicht allein deswegen durch das individuelle Dienstverhältnis eines jeden Arbeitnehmers veranlaßt und damit Arbeitslohn, weil sie die in Abschn. 20 LStR festgelegte Freigrenze von 50 DM übersteigen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Gaststättenbesuch mit Kegelbahnbenutzung in Höhe von ca. 60 DM je Arbeitnehmer können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung einer Betriebsveranstaltung liegen, so daß die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 529 SAAAA-92073