(Notwendigkeit eines Vortrags eines Luftfahrtunternehmens zu anderweitigen Möglichkeiten einer Ersatzbeförderung)
Leitsatz
1. Zu den zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (Bestätigung von , NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41; im Anschluss an , NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 61 - LE/TAP).
2. Vortrag des in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmens zu solchen anderweitigen Beförderungsmöglichkeiten ist nicht deshalb entbehrlich, weil die für die Verspätung ursächlich gewordenen Störungen auf einem Ersatzflug eingetreten sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:101122UXZR97.21.0
Fundstelle(n): NJW-RR 2023 S. 202 Nr. 3 KAAAJ-29722