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BFH Beschluss v. - VIII B 141/21

Gesetze: FGO § 52d Abs. 7; FGO § 53 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 6 Satz 5; FGO § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2; FGO § 105 Abs. 1 Satz 2; ZPO a.F. § 130a Abs 4 Nr. 2; ZPO a.F. § 174 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4;

Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021

Leitsatz

NV: Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage nachgewiesen, wenn der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht ein von ihm qualifiziert signiertes elektronisches Empfangsbekenntnis an das FG übermittelt und anschließend den erforderlichen Gegenbeweis nicht führen kann, dass die Übermittlung entgegen den Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen sei.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:B.291122.VIIIB141.21.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2023 S. 74 Nr. 3
BFH/NV 2023 S. 143 Nr. 2
NJW 2023 S. 10 Nr. 1
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2023 S. 480
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2023 S. 480
SAAAJ-29741

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