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BMF - IV A 8 - S 1547/19/10001 :004 BStBl 2023 I S. 52

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023;

Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2021 Teil I S. 331) über den hinaus befristet bis zum verlängert. Mit Artikel 12 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom (BGBl 2022 Teil I S. 1838), wurde diese Regelung über den hinaus befristet bis zum verlängert.

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertab...

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