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BMF - IV C 1 - S 2252/19/10003 :011 BStBl 2023 I S. 46

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer; Ergänzung des (BStBl 2022 I S. 742) Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom (BGBl 2022 I S. 2294)

Bezug: BStBl 2022 I S. 742

Bezug: BStBl 2022 I S. 647

Bezug: BStBl 1999 II S. 698

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2022 I S. 742) wie folgt ergänzt:

Randnummer 92 wird wie folgt gefasst:

„Kapitalherabsetzung/Ausschüttung aus dem Einlagekonto

92Die Herabsetzung des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft ist keine anteilige Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG. Wird der Herabsetzungsbetrag nicht an die Anteilseigner ausgekehrt, ergibt sich keine Auswirkung auf die Anschaffungskosten der Anteile. Im Auskehrungsfall mindert der Auskehrungsbetrag die Anschaffungskosten der Anteile, soweit er nicht auf einen Sonderausweis nach § 28 Absatz 1 Satz 3 KStG entfällt. Zahlungen aus einer Kapitalherabsetzung oder Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto können je nach Einstandskurs auch zu negativen Anschaffungskosten führen (, BStBl 1999 II S. 698). Soweit der Auskehrungsbetrag auf einen Sonderausweis nach § 28 Absatz 1 Satz 3 KStG entfällt, ist der Herabsetzungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG zu behandeln; eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile an der Kapitalgesellschaft tritt insoweit nicht ein.“

Randnummer 122 wird wie folgt gefasst:

„122Verl...

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