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BGH Beschluss v. - XI ZB 13/22

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die zweistufige Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

Leitsatz

Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze (hier: fehlerhafte Streichung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender) steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung Vorsorge dafür getroffen wurde, dass auf der zweiten Stufe der Ausgangskontrolle bei normalem Verlauf der Dinge die Frist mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsverschulden auf der ersten Stufe der Ausgangskontrolle ausgeschlossen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:221122BXIZB13.22.0

Fundstelle(n):
DB 2023 S. 708 Nr. 12
NJW 2023 S. 10 Nr. 3
NJW 2023 S. 1224 Nr. 17
NJW 2023 S. 1225 Nr. 17
WM 2023 S. 37 Nr. 1
WAAAJ-29864

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