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BGH Urteil v. - VII ZR 90/22

Gesetze: § 421 BGB, § 422 BGB, § 426 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 15 Abs 2 Nr 9 HOAI 2002

Anspruch eines Architekten auf Gesamtschuldnerausgleich gegen bauausführenden Unternehmer

Leitsatz

Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:011222UVIIZR90.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 601 Nr. 9
NJW 2023 S. 8 Nr. 3
TAAAJ-30068

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