Anspruch eines Architekten auf Gesamtschuldnerausgleich gegen bauausführenden Unternehmer
Leitsatz
Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2022:011222UVIIZR90.22.0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 601 Nr. 9 NJW 2023 S. 8 Nr. 3 TAAAJ-30068