Neue Tatsachen nach Schätzung; unmittelbarer und mittelbarer Zusammenhang steuererhöhender und steuermindernder Vorgänge
Leitsatz
1. Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, liegen nach einer voraufgegangenen Gewinnschätzung dann vor, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Tatsachen eine niedrigere Steuer ergibt.
2. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Tatsachen, die zu einer höheren, und Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, liegt dann vor, wenn der steuererhöhende Vorgang nicht ohne den steuermindernden Vorgang denkbar ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 120 MAAAA-92117