Gesetze: § 31 Abs 6 S 1 Nr 1 Buchst a SGB 5, § 31 Abs 6 S 1 Nr 1 Buchst b SGB 5, § 31 Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 5, § 31 Abs 6 S 2 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 70 Abs 1 S 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 2 Abs 2 SGB 9 2018, § 31 Abs 2 BVG, § 13 Abs 1 BtMG 1981, Anl 3 BtMG 1981, § 9 Abs 1 BtMVV 1998, § 2 VersMedV, Anlage VersMedV, § 11 Abs 1 AMRL
(Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs 6 SGB 5 - Antrag auf Genehmigung - Mitteilung des Inhalts der geplanten Verordnung - Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung - Maßgeblichkeit der konkreten gesundheitlichen Folgen - Anforderungen an die begründete Einschätzung des Vertragsarztes - eingeschränkte Überprüfbarkeit)
Leitsatz
1. Mit dem Antrag auf Genehmigung der ersten Verordnung von Cannabis ist der Krankenkasse der Inhalt der geplanten Verordnung mitzuteilen.
2. Eine aufgrund der dauerhaften und nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensqualität schwerwiegende Erkrankung ergibt sich aus den durch die Erkrankung ausgelösten Funktionsstörungen und -verlusten, Schmerzen, Schwächen oder Hilfebedarfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, nicht bereits aus einer ärztlich gestellten Diagnose.
3. Eine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes erfordert insbesondere die Darlegung der bestehenden und der mit Cannabis zu behandelnden Erkrankungen und zu lindernden Symptome (Behandlungsziel), der bisher angewandten Behandlungskonzepte und der noch verfügbaren Standardtherapien sowie der Gründe, weshalb diese nach der vertragsärztlichen Abwägung aller Gesichtspunkte im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen können.
4. Die begründete Einschätzung unterliegt der Überprüfung nur hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben als Grundlagen der Abwägung sowie hinsichtlich völliger Unplausibilität des Abwägungsergebnisses.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BSG:2022:101122UB1KR2821R0
Fundstelle(n): NJW 2023 S. 2217 Nr. 30 JAAAJ-30161