Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers
Leitsatz
Es stellt erst dann einen Verhinderungsfall i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 LwVG dar, wenn nach der von dem Vorsitzenden aufgestellten Besetzungsliste in einer Landpachtsache zwei Landwirte zur Mitwirkung berufen wären, die nach der Liste - abgesehen von einer ggf. zusätzlichen Eigenschaft als selbstwirtschaftender Eigentümer - entweder nur Verpächter oder nur Pächter sind. Die Mitwirkung zumindest eines Richters, der nach der Liste zugleich Verpächter und Pächter und ggf. zusätzlich selbstwirtschaftender Eigentümer ist, schließt einen Verhinderungsfall aus.