Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung - Berücksichtigung von pauschalierten Abzügen für Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag - fiktiver Abzug bei echten Grenzgängern bei fehlender Lohnsteuerpflicht im Inland - vorübergehender Arbeitsausfall - Feststellung der Lohnsteuer - Steuervorteil - Vorrang des Doppelbesteuerungsabkommens - beschränkte Steuerpflicht - Lohnsteuerabzugsmerkmal - Freistellung von der Lohnsteuer - Nichtberücksichtigung der Steuerklasse - Gleichbehandlung
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 13.4.2018 bis 12.7.2019. Im Streit ist die pauschalierte Berücksichtigung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag im Rahmen der Bemessung.