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BGH Urteil v. - I ZR 135/21

Gesetze: § 240 S 1 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 264 Nr 3 ZPO, § 265 Abs 2 S 1 ZPO, § 531 Abs 2 ZPO, § 533 ZPO, § 85 Abs 1 S 1 InsO, § 86 Abs 2 VVG

Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer Schadensersatzforderung; Befugnisse des Insolvenzverwalters; Abweisung eines in Berufungsinstanz geänderten Klageantrags

Leitsatz

1. Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungsübergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der für die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erforderliche Massebezug ergibt sich aus der in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, die Interessen des Versicherers zu wahren.

2. Auch wenn eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO unterliegt, weil sie gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, ist dazu gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass der Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151222UIZR135.21.0

Fundstelle(n):
DB 2023 S. 703 Nr. 12
NJW 2023 S. 8 Nr. 4
WM 2023 S. 79 Nr. 2
ZIP 2023 S. 87 Nr. 2
QAAAJ-30390

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