Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen ,,Ersatzkäufer'', um von dem Kauf freizukommen, hindert das allein nicht die Anwendung des § 34 GrEStG RP bzw. § 16 GrEStG 1983, wenn daraufhin der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück an den ,,Ersatzkäufer'' veräußert wird
Leitsatz
Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen ,,Ersatzkäufer'', um von dem Grundstückskauf freizukommen, so hindert das allein nicht die Anwendung des § 34 GrEStG RP (= § 17 GrEStG 1940) bzw. § 16 EStG 1983, wenn daraufhin der ursprüngliche Kaufvertrag aufgehoben und das Grundstück an den ,,Ersatzkäufer'' veräußert wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 271 JAAAA-92144