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BGH Urteil v. - VIII ZR 383/20

Gesetze: § 377 Abs 2 HGB, § 377 Abs 3 HGB, § 346 Abs 1 BGB, § 346 Abs 2 BGB, § 348 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB vom , § 437 Nr 2 BGB

Dieselabgasskandal: Verzicht des Verkäufers auf Verspätungseinwand gegenüber Kaufmann

Leitsatz

1. Der Verkäufer kann jederzeit und auch stillschweigend auf die Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2, 3 HGB - beziehungsweise auf den Einwand der Verspätung einer Mängelrüge - verzichten. Hierfür müssen jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die der Käufer als (endgültige) Aufgabe des Rechts - hier: des Verspätungseinwands - durch den Verkäufer verstehen darf (im Anschluss an , NJW 1991, 2633 unter II 1 c aa und bb; , NJW 1999, 1259 unter III 2 und , unter II 2 b dd (5) (a) und (b)).

2. Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich grundsätzlich noch nicht ohne Weiteres einem Schreiben des Fahrzeugverkäufers entnehmen, mit dem der Fahrzeugkäufer über die Bereitstellung eines Software-Updates durch den Fahrzeughersteller unterrichtet, um die Vereinbarung eines Termins zum Aufspielen des Updates in der Werkstatt des Fahrzeugverkäufers gebeten und auf die Übernahme der Kosten der Maßnahme durch den Hersteller sowie die Möglichkeit einer für den Fahrzeugkäufer kostenlosen Überlassung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Maßnahme hingewiesen wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:161122UVIIIZR383.20.0

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 258 Nr. 6
DB 2023 S. 196 Nr. 4
DB 2023 S. 196 Nr. 4
NJW 2023 S. 9 Nr. 4
KAAAJ-30392

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