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BGH Urteil v. - LwZR 6/21

Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 547 Nr 1 ZPO, § 6 Abs 1 S 3 LwVfG, § 3 Abs 1 Nr 1 LPachtVG, § 594b BGB

Vorschriftsmäßige Besetzung des Landwirtschaftsgerichts; Pachtvertrag bei widersprüchlichem Verhalten des Verkäufers

Tatbestand

Die klagende Stadt (im Folgenden: Klägerin) schloss unter dem 5. Mai 2008 mit dem im Jahre 2018 verstorbenen R.         H.        (im Folgenden: Voreigentümer) einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Grundstück (Flurstück 8) zu einem Preis von 20.212,50 €. Am 9. Dezember 2008 wurde sie als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, für das die Klägerin einen Bebauungsplan aufgestellt hatte, über dessen wirksame Bekanntmachung die Parteien streiten. Die Klägerin beabsichtigte, sämtliche in dem Plangebiet liegende Grundstücke zu erwerben, um die Bebauungsplanung umzusetzen. Hierzu gehörte neben dem hier im Streit stehenden Flurstück 8 ein benachbartes Grundstück, das im Eigentum des Beklagten stand und dessen Herausgabe die Klägerin von dem Sohn des Beklagten in dem Parallelverfahren LwZR 5/21 verlangt. Die Klägerin übersandte dem Beklagten am 1. September 2009 und am 2. Dezember 2010 jeweils Pachtvertragsentwürfe mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe, weil eine Bebauung des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgesehen war und sie mit einer weiteren Bewirtschaftung durch den Beklagten grundsätzlich einverstanden war. Der Beklagte unterzeichnete die Vertragsentwürfe nicht. Erst am 9. Januar 2011 legte er der Klägerin einen auf den 31. Oktober 2007 datierenden Pachtvertrag vor. Vertragsparteien waren der Beklagte und der Voreigentümer; die Pachtdauer sollte bei einem Pachtpreis von 30 € pro Jahr 30 Jahre betragen und für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2037 gelten. Der Beklagte hatte den Pachtvertrag am 10. September 2009 dem Amt für den ländlichen Raum angezeigt. Mit Schreiben vom 11. September 2014 sprach die Klägerin die Kündigung des Pachtverhältnisses zum 31. Dezember 2014 aus. Unter dem 13. Dezember 2017 kündigte sie das Pachtverhältnis erneut zum 31. Dezember 2017.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:251122ULWZR6.21.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-30401

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