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Änderung der Randnummer 29 des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG;
Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff. vom (BStBl 2015 I S. 877); Anwendung des
Bezug: BStBl 2015 I S. 877
Bezug:
Der entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i. V. m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des BStBl 2015 I S. 877.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:
„Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.“
Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Randnummer 29 in der Fassung des (BStBl 2015 I S. 877) weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem begonnen haben.“