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BGH Urteil v. - X ZR 122/20

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2010 036 730 (Streitpatents), das am 29. Juli 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität eines Gebrauchsmusters vom 28. September 2009 angemeldet wurde und ein Schrankmöbel betrifft. Patentanspruch 1, auf den sieben Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:081222UXZR122.20.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-30475

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