Zur Steuerrechtsfähigkeit einer atypischen stillen Gesellschaft und zur Frage der Mitunternehmerschaft; keine subjektive Gewerbesteuerpflicht und somit keine Steuerschuldnerschaft des atypischen stillen Gesellschafters für Gewerbesteuer
Leitsatz
1. Eine atypische stille Gesellschaft, deren Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die Gewerbesteuer oder die einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs betrifft.
2. Eine atypische stille Gesellschaft ist nicht "Steuerschuldner" i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 1965 und 1977. Auch der atypische stille Gesellschafter kann nicht als Steuerschuldner für die Gewerbesteuerschulden des Unternehmens in Anspruch genommen werden.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 311 CAAAA-92155