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BGH Urteil v. - VI ZR 168/21

Gesetze: § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB

Deliktische Haftung: Schockschaden als Gesundheitsverletzung

Leitsatz

Bei sogenannten "Schockschäden" stellt - wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung - eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsgutes bei einem Dritten verursacht wurde. Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (insoweit Aufgabe Senatsurteil vom - VI ZR 299/17, BGHZ 222, 125 Rn. 7 m.w.N.).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:061222UVIZR168.21.0

Fundstelle(n):
NJW 2023 S. 983 Nr. 14
NJW 2023 S. 986 Nr. 14
XAAAJ-30609

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