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Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt;
OrientierungssatzDie Grundsätze des sind insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.
Bezug:
Bezug: BStBl 2022 I S. 1694
Bezug: BStBl 2000 I S. 360
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Einleitung
1Der , entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden.
2Dies steht im Widerspruch zu Abschnitt 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschnitt 10.4 Abs. 4 wird daher neu gefasst.
II. Auslegung
3Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten.
4Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom , V R 1/14, entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen ist, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufender Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in seiner Buchführung als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehme...