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BFH Urteil v. - IX R 20/21 BStBl 2023 II S. 234

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Private Veräußerungsgeschäfte - Besteuerung des auf tageweise vermietete Räume entfallenden Veräußerungsgewinns

Leitsatz

1. Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt.

2. Eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht.

3. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils am Veräußerungsgewinn ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2022:U.190722.IXR20.21.0

Fundstelle(n):
BStBl 2023 II Seite 234
BB 2023 S. 671 Nr. 12
BB 2023 S. 85 Nr. 3
BFH/NV 2023 S. 290 Nr. 3
BFH/PR 2023 S. 104 Nr. 4
BFH/PR 2023 S. 105 Nr. 4
DStR 2023 S. 23 Nr. 1
DStR 2023 S. 23 Nr. 1
DStRE 2023 S. 119 Nr. 2
FR 2023 S. 1001 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2023 S. 161
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NWB-Eilnachricht Nr. 35/2023 S. 2414
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StuB-Bilanzreport Nr. 3/2023 S. 147
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YAAAJ-30879

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