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BGH Urteil v. - EnVR 83/20

Gesetze: Art 2 Nr 28 EURL 2019/944, Art 2 Nr 29 EURL 2019/944, Art 30 EURL 2019/944, Art 30ff EURL 2019/944, § 3 Nr 16 EnWG, § 3 Nr 24a EnWG, Art 267 AEUV

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Betrieb einer anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichteten Energieanlage zur Versorgung mehrerer Wohnblöcke mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms als Kundenanlage

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Artikel 2 Nr. 28 und 29, Artikel 30 ff. der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen die Art. 2 Nr. 28 und 29, Art. 30 ff. der Richtlinie 2019/944 einer Bestimmung wie § 3 Nr. 24a i.V.m. Nr. 16 EnWG entgegen, wonach den Betreiber einer Energieanlage zur Abgabe von Energie keine Pflichten eines Verteilernetzbetreibers treffen, wenn er die Energieanlage anstelle des bisherigen Verteilernetzes errichtet und betreibt, um mittels in einem Blockheizkraftwerk erzeugten Stroms mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 vermieteten Wohneinheiten und mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1.000 MWh zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage als Bestandteil eines einheitlich für die gelieferte Wärme zu zahlenden monatlichen Grundentgelts von den Letztverbrauchern (Mietern) getragen werden und der Betreiber den erzeugten Strom an die Mieter verkauft?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131222BENVR83.20.0

Fundstelle(n):
WM 2023 S. 1473 Nr. 31
HAAAJ-30983

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