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BGH Urteil v. - X ZR 115/20

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 199 27 731 (Streitpatents), das am 17. Juni 1999 angemeldet wurde, eine Priorität vom 20. Mai 1999 in Anspruch nimmt und einen Gurtstraffer betrifft. Das Schutzrecht ist mittlerweile durch Zeitablauf erloschen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:131222UXZR115.20.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-30996

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